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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.07.1996, Aktenzeichen: C-84/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-84/95

Urteil vom 30.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 8 der Verordnung Nr. 990/93 über den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien, der vorsieht, daß "[a]lle Wasserfahrzeuge, Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen und Luftfahrzeuge, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden,... von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlagnahmt [werden]", findet auf ein Luftfahrzeug Anwendung, das im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in der Bundesrepublik Jugoslawien steht, wenn ein anderes Unternehmen, das dort weder seinen Sitz noch seinen Tätigkeitsort hat und das sich nicht mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in dieser Republik befindet oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, dieses Luftfahrzeug vom Eigentümer für einen Zeitraum von vier Jahren geleast hat.

Sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch aus dem Kontext und den Zielen der genannten Verordnung, mit der in der Gemeinschaft bestimmte Aspekte der Sanktionen verwirklicht werden, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt hat, sowie aus dem Wortlaut und dem Ziel der vom Sicherheitsrat aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen geht hervor, daß diese Vorschrift auf jedes Luftfahrzeug Anwendung findet, das im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsort in der Bundesrepublik Jugoslawien steht, ohne daß diese Person auch die tatsächliche Kontrolle über das Luftfahrzeug ausüben muß.

2. Grundrechte wie das Recht auf Respektierung der Vermögensgüter und das Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind.

Diese Beschränkungen können erheblich sein, wenn die verfolgten Ziele selbst erhebliche Bedeutung haben.

Dies ist bei der Verordnung Nr. 990/93 der Fall, die zur Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien auf Gemeinschaftsebene beitragen soll, da diese Verordnung einem für die internationale Völkergemeinschaft grundlegenden, dem Gemeinwohl dienenden Ziel dient, das dahin geht, den Kriegszustand in der Region und die massiven Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Republik Bosnien-Herzegowina zu beenden.

Daher kann die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Beschlagnahme eines Luftfahrzeugs, das Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien ist, das aber ein anderes Unternehmen, das dort weder seinen Sitz noch seinen Tätigkeitsort hat und sich nicht mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in dieser Republik befindet oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, für einen Zeitraum von vier Jahren geleast hat, nicht als unangemessen oder unverhältnismässig angesehen werden.
Rechtsgebiete:Verordnung 990/93/EWG
Vorschriften:Verordnung 990/93/EWG Art. 8,
Stichworte:1. Gemeinsame Handelspolitik - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Embargomaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - Verordnung Nr. 990/93 - Beschlagnahme von Verkehrsmitteln - Anwendungsbereich - Luftfahrzeug, das einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien gehört und das ein Unternehmen aus einem anderen Drittstaat geleast hat - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 990/93, Artikel 8), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die durch das Gemeinwohl gerechtfertigt sind - Eigentumsrecht und Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung - Beschlagnahme eines Luftfahrzeugs im Rahmen von Embargomaßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), das ein Unternehmen aus einem anderen Drittstaat von einem Unternehmen mit Sitz in dieser Republik geleast hat - Zulässigkeit - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

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