JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.06.1992, Aktenzeichen: C-312/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Entscheidung der Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene förmliche Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt einzuleiten, aus der sich automatisch die Verpflichtung zur Aussetzung der Zahlung der Beihilfe ergibt, erzeugt Rechtswirkungen, da sie mit einem Urteil der Kommission über die Einordnung einer Beihilfe als bestehende oder als neue Beihilfe verbunden ist, an die unterschiedliche Verfahren geknüpft sind. Eine solche Entscheidung stellt im übrigen keine blosse vorbereitende Maßnahme dar, gegen deren Rechtswidrigkeit eine Klage auf Nichtigerklärung der das Verfahren abschließenden Entscheidung Schutz bieten würde, denn zum einen würde es eine Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWG-Vertrag festgestellt wird, oder die gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, eröffnete Klage nicht ermöglichen, die nicht rückgängig zu machenden Folgen einer auf der Einhaltung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Verbots beruhenden Verzögerung bei der Zahlung der Beihilfe zu beseitigen, und zum anderen sind, wenn die von der Kommission als neue Beihilfen eingeordneten Maßnahmen durchgeführt wurden, die an diese Einordnung geknüpften Rechtswirkungen endgültig, so daß die Heilung der gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 verstossenden Durchführungsmaßnahmen unmöglich ist. Daher stellt eine solche Entscheidung eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag dar. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 173), |
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