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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.06.1988, Aktenzeichen: 35/87 



EUGH – Aktenzeichen: 35/87

Urteil vom 30.06.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, der durch das Fehlen einer Harmonisierung der patentrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sowie in Ermangelung entgegenstehender internationaler Übereinkommen ist Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Grundsatz der relativen Neuheit anerkennen und vorsehen, daß ein für eine Erfindung erteiltes Patent nicht bereits deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil die Erfindung Gegenstand einer mehr als fünfzig Jahre zurückliegenden Patentschrift ist. Sieht das innerstaatliche Recht zur Abwehr von Patentverletzungen für den Regelfall ein gerichtliches Unterlassungsgebot vor, so ist eine solche Maßnahme nach Artikel 36 gerechtfertigt, da sie darauf abzielt, die Substanz des Patentrechts zu bewahren.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 36 S. 1, EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Nationale Regelung, die den Grundsatz der relativen Neuheit einer Erfindung anerkennt - Vereinbarkeit mit Artikel 36 EWG-Vertrag - Einfuhrverbot für ein gegen ein Patent verstossendes Erzeugnis - Gerechtfertigte Maßnahme, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 ),

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