JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.06.1988, Aktenzeichen: 318/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 für Tätigkeiten, für deren Ausübung das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung erstreckt sich im Falle eines Amtes (" corps "), bei dem nach männlichen und weiblichen Bewerbern getrennte Einstellungsverfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmung gerechtfertigt sind, auf die Tätigkeiten, die dem höheren Dienstgrad des betroffenen "corps" entsprechen, auch wenn einige dieser Tätigkeiten nicht notwendigerweise von Personen ausgeuebt werden müssen, die dem einen oder dem anderen Geschlecht angehören. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Beamten Laufbahnen zu eröffnen, sowie aus der Bedeutung, die der beruflichen Erfahrung beizumessen ist. 2. Die nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 zulässigen Ausnahmeregelungen dürfen nur spezifische berufliche Tätigkeiten betreffen. Sie müssen hinreichend durchschaubar sein, um von der Kommission wirksam kontrolliert werden zu können, und grundsätzlich für eine Anpassung an die gesellschaftliche Entwicklung geeignet sein. Diesen Anforderungen entspricht eine Praxis nicht, die darin besteht, daß bei jedem Einstellungsvorgang in einem "corps", in dem ein Rückgriff auf die vorgenannte Ausnahme nur für bestimmte Tätigkeiten gerechtfertigt ist, die jeweiligen prozentualen Anteile der Dienstposten festgesetzt werden, die mit Männern beziehungsweise mit Frauen zu besetzen sind, ohne daß eine Rechtsvorschrift hierfür irgendwelche objektiven Kriterien vorschreiben würde. Ein derartiges Vorgehen verhindert nämlich jede Form der Kontrolle seitens der Kommission, der zuständigen Gerichte oder der durch diskriminierende Maßnahmen beschwerten Personen. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 76/207/EWG, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 76/207/EWG, EWG-Vertrag Art. 169, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Berufe, für die das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt - "Corps" von Beamten, bei dem die Ausnahme nur in bezug auf einen Teil der besetzten Stellen gerechtfertigt ist - Anwendung der Ausnahmeregelung auf das gesamte "corps" - Zulässigkeit, , ( Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 ), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Berufe, für die das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt - "Corps" von Beamten, bei dem die Ausnahme nur in bezug auf einen Teil der besetzten Stellen gerechtfertigt ist - Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Ausnahmeregelung - Beschränkung auf bestimmte Stellen, Durchschaubarkeit und Anpaßbarkeit an die soziale Entwicklung, , ( Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 ), |
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