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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.06.1966, Aktenzeichen: 2-65 



EUGH – Aktenzeichen: 2-65

Urteil vom 30.06.1966


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEI DER FESTSETZUNG DER FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN EINES UNTERNEHMENS, DAS BEITRAEGE AN DIE SCHROTTAUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU ZAHLEN HAT, GENÜGT ES NICHT, DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER ABFALLSCHROTT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST. DIE HOHE BEHÖRDE MUSS ANGEBEN, MIT WELCHEM DURCHSCHNITTLICHEN PROZENTSATZ DER ANTEIL DIESES SCHROTTS IM KONKRETEN FALL ANGESETZT WORDEN IST, UND DIESE ANGABE BEGRÜNDE. FEHLT DIESE ANGABE, SO WERDEN DIE SACHGERECHTE RECHTSVERTEIDIGUNG DER BETROFFENEN UND DIE NOTWENDIGE GERICHTLICHE NACHPRÜFBARKEIT ERNSTLICH BEEINTRÄCHTIGT.
Stichworte:GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHROTTAUSGLEICH - BERECHNUNG DER BEITRAEGE - BERÜCKSICHTIGUNG DES WIEDEREINGESETZTEN ABFALLSCHROTTS DURCH DIE HOHE BEHÖRDE - FÜR DIE BERECHNUNG BERÜCKSICHTIGTER DURCHSCHNITTLICHER PROZENTSATZ DIESES SCHROTTS - GENAUE ANGABE UNERLÄSSLICH, , ( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 53 ),

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