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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.05.1991, Aktenzeichen: C-68/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-68/89

Urteil vom 30.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben im allgemeinen ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten, wenn sie von den verschiedenen Freiheiten Gebrauch machen, die ihnen der Vertrag verleiht, insbesondere von der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, die sowohl dem Dienstleistenden als auch dem Dienstleistungsempfänger zusteht. Die einzige Voraussetzung, von der die Mitgliedstaaten die Einreise dieser Personen abhängig machen dürfen, ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Daher verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360 und 73/148 zur Aufhebung

der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft sowohl im Hinblick auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen als auch auf Personen, die von der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, wenn er Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet, Fragen nach Zweck und Dauer ihrer Reise sowie nach den finanziellen Mitteln, über die sie für ihre Reise verfügen, zu beantworten, bevor ihnen die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat erlaubt wird.
Rechtsgebiete:EWGV, RL Nr. 68/360/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 169, EWGV Art. 3, EWGV Art. 48, EWGV Art. 52, EWGV Art. 59, RL Nr. 68/360/EWG Art. 3,
Stichworte:Richtlinie 68/360 , Richtlinie 73/148, Freizuegigkeit - Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Grenzkontrollen - Pflicht zur Angabe des Zwecks und der Dauer der Reise sowie der Mittel, die deren Durchführung erlauben - Unzulässigkeit, , (Richtlinien 68/360 und 73/148 des Rates),

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