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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.05.1991, Aktenzeichen: C-110/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-110/89

Urteil vom 30.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die gemeinsamen Marktorganisationen beruhen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sind die Mitgliedstaaten - zumal wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fusst - nicht mehr befugt, durch einseitige Maßnahmen einzugreifen, die die Handelsregelung und den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Daher ist jede Intervention eines Mitgliedstaats, durch die die Ausfuhren anderer Wirtschaftsteilnehmer zugunsten einer einzigen Einrichtung beschränkt werden sollen, mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 2727/75
Vorschriften:EWGV Art. 169, EWGV Art. 34, EWGV Art. 5, VO Nr. 2727/75 Art. 21,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 34 , EWG-Vertrag Art. 169 , VO (EWG) Nr. 2727/75 , Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Nationale Maßnahmen - Ausfuhrbeschränkungen - Unvereinbarkeit mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung,

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