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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.05.1991, Aktenzeichen: 361/88 



EUGH – Aktenzeichen: 361/88

Urteil vom 30.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet, um die Begünstigten - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

Die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kann kein Grund dafür sein, diese Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht durch Bestimmungen umzusetzen, die so bestimmt, klar und transparent sind, daß der einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen.

2. Die in Artikel 2 der Richtlinie 80/779 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Grenzwerte vorzuschreiben, die während bestimmter Zeiträume und unter bestimmten Bedingungen nicht überschritten werden dürfen, ist insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit geschaffen worden. Dies bedeutet, daß die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung der Grenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Im übrigen ist die Festlegung von Grenzwerten in einer Vorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, damit all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genau wissen, welche Verpflichtungen sie haben.

3. Bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt, und für die Klage ist auch dann, wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.
Rechtsgebiete:EWGV, RL Nr. 80/779/EWG, BImSchG
Vorschriften:EWGV Art. 169, RL Nr. 80/779/EWG Art. 2, RL Nr. 80/779/EWG Art. 3, BImSchG § 3,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - Unzulänglichkeit einer mit den Geboten der Richtlinie übereinstimmenden Praxis, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 2. Umwelt - Luftverschmutzung - Richtlinie 80/779 - Festlegung von Grenzwerten für Konzentrationen von Schwefeldioxid - Erlaß einer zwingenden Rechtsvorschrift - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 80/779 des Rates, Artikel 2), , 3. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventülle Haftung des Mitgliedstaats, , (EWG-Vertrag, Artikel 169),

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