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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.05.1989, Aktenzeichen: 355/87 



EUGH – Aktenzeichen: 355/87

Urteil vom 30.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 954/79 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, die lediglich bestimmte Pflichten vorsieht, die die Mitgliedstaaten, die dem Kodex beitreten, erfuellen müssen, um sicherzustellen, daß dieser Kodex in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht angewandt wird, ohne im übrigen eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die Ratifikation oder der Beitritt erfolgen muß, verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, dem Verhaltenskodex beizutreten.

2. Ein Mitgliedstaat, der eine Ladungsanteilvereinbarung mit einem Drittland geschlossen hat, hat gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 4055/86, wonach der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs für die Seeschiffahrt gilt, den der betreffenden Konferenz angehörenden Gemeinschaftsreedereien sowie gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr den der Konferenz nicht angehörenden Gemeinschaftsreedereien Zugang zu dem Teil des Verkehrs zu verschaffen, der durch dieses Abkommen seinen Reedereien zugeteilt wurde.

Der Umstand, daß die Anwendung eines solchen Abkommens Privatpersonen übertragen wurde, ist nicht geeignet, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in Frage zu stellen, da der an dem Abkommen beteiligte Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderlichen internen Maßnahmen zu treffen, damit seine Reeder den anderen Gemeinschaftsreedereien ein den Gemeinschaftsverpflichtungen dieses Staates entsprechendes Zugangsrecht gewähren.
Rechtsgebiete:Entscheidung 87/475/EWG, EWGV, Verordnung über den freien Dienstleistungsverkehr
Vorschriften:Entscheidung 87/475/EWG, EWGV Art. 7, EWGV Art. 173 Abs. 1, EWGV Art. 149, Verordnung über den freien Dienstleistungsverkehr Art. 6 Abs. 2,
Stichworte:1. Verkehr - Seeverkehr - Beitritt der Mitgliedstaaten zum Verhaltenskodex für Linienkonferenzen - Keine Verpflichtung, , ( Verordnung Nr. 954/79 des Rates ), , 2. Verkehr - Seeverkehr - Ladungsanteilvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland - Einhaltung des Gemeinschaftsrechts - Gleicher Zugang aller Gemeinschaftsreedereien zum Verkehr - Übertragung der Anwendung des Abkommens auf die Reedereien - Zulässigkeit, , ( Verordnungen Nrn. 4055/86, Artikel 1, und 4056/86, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Rates ),

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