JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.05.1989, Aktenzeichen: 33/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Da die Beschäftigung als Lehrer im allgemeinen und als Fremdsprachenlektor bei einer Universität im besonderen keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, und nicht ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzt, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, stellt sie keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar. 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat und nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, steht der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht. 3. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 steht dem Ausschluß einer hauptsächlich aus Angehörigen anderer Mitgliedstaaten bestehenden Gruppe von Arbeitnehmern, wie der Gruppe der Fremdsprachenlektoren bei Universitäten, vom System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, das den übrigen Arbeitnehmern dieses Mitgliedstaats im allgemeinen zugute kommt, entgegen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 4, EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Freizuegigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates - Fremdsprachenlektoren an Universitäten, , ( EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 4 ), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses speziell bei Fremdsprachenlektoren an Universitäten - Verschleierte Diskriminierung - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 ), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Sozialversicherungsschutz - Ausschluß einer hauptsächlich aus Angehörigen anderer Mitgliedstaaten bestehenden Gruppe von Arbeitnehmern - Unzulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3 ), |
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