( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.05.1989, Aktenzeichen: 20/88 



EUGH – Aktenzeichen: 20/88

Urteil vom 30.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage aus ausservertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag unterliegt den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, daß, von einigen Ausnahmen abgesehen, das Gericht im allgemeinen die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen aufgreifen darf. Daraus folgt, daß im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EWG-Vertrag die Frage der etwaigen Verjährung nach Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG vom Gerichtshof nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn die Verjährung vom Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

2. Die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden. Ihre Zulässigkeit kann zwar in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, die gegeben sind, um von den nationalen Behörden die Befriedigung von Ansprüchen zu erlangen; hierzu ist jedoch erforderlich, daß diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der einzelnen, die sich durch die Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlen, wirksam sicherstellen. Das ist nicht der Fall, wenn ein Urteil des Gerichtshofes die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen, die in Anwendung einer mit diesem Urteil für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung erhoben wurden, durch die nationalen Behörden ausgeschlossen hat.

3. Hat der Gerichtshof in der Weise von seinen Befugnissen aus Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag Gebrauch gemacht, daß er eine Verordnung, die als Grundlage für die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen gedient hatte, für ungültig erklärt hat, um sodann zu bestimmen, daß diese Erhebung nicht in Frage gestellt werden kann, so ist der Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Ersatz des Schadens, der dem Betrag entspricht, den er aufgrund der genannten Erhebung hat zahlen müssen, unbegründet, welches auch die Grundlage des Antrags sein mag.

4. Rechtsetzungsakte, die das Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, ziehen die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nur bei einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm nach sich. Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann diese Haftung nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Das ist nicht der Fall, wenn Währungsausgleichsbeträge aufgrund eines technischen Fehlers unter Verstoß gegen die Grundverordnung auf diesem Gebiet festgesetzt wurden, selbst wenn diese Festsetzung objektiv zu einer Ungleichbehandlung bestimmter, in Ländern mit schwacher Währung niedergelassener Erzeuger geführt hat.
Rechtsgebiete:EWGV, Verordnung Nr. 652/76/EWG vom 24.03.1976, Verordnung Nr. 974/71/EWG vom 12.05.1971
Vorschriften:EWGV Art. 178, EWGV Art. 215 Abs. 2, Verordnung Nr. 652/76/EWG vom 24.03.1976, Verordnung Nr. 974/71/EWG vom 12.05.1971,
Stichworte:1. Schadensersatzklage - Verjährung - Prüfung von Amts wegen - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2, Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 43 ), , 2. Schadensersatzklage - Selbständigkeit - Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs - Ausnahme - Möglichkeit, vor dem nationalen Gericht Schadensersatz zu erlangen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2 ), , 3. Ausservertragliche Haftung - Schaden - Ersatzfähigkeit - Schaden, der der Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen entspricht, die in Anwendung einer für ungültig erklärten Verordnung erhoben wurden - Erhebung, die durch Urteil des Gerichtshofes für endgültig erklärt worden ist - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2 und 215 Absatz 2 ), , 4. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm - Technischer Fehler - Keine Haftung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 30.05.1989, Aktenzeichen: 20/88 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-30-05-1989-az-2088

"EUGH - 30.05.1989, 20/88" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN