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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.04.1998, Aktenzeichen: C-37/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-37/96

Urteil vom 30.04.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Gerichtshof ist in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.

4 Die Entscheidung 89/688 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen lässt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, einhalten.

Nach diesen Voraussetzungen gilt zunächst der "octroi de mer" nach der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Regel unterschiedslos für in die französischen überseeischen Departements verbrachte und für dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Sodann stellt die Befreiungsregelung eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dar. Sie darf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören und die Handelsbedingungen daher nicht in einem Masse verändern, das dem gemeinsamen Interesse abträglich wäre. Die Kontrolle dieser Bedingungen obliegt den Gemeinschaftsorganen, insbesondere der Kommission, die die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen hat. Schließlich ist diese Regelung eine Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter Schwierigkeiten zu leiden hat, die mit ihrer Abgelegenheit und ihrer Insellage zusammenhängen; sie soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements insofern fördern, als sie zur Förderung oder Erhaltung einer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung in diesen Departements beitragen und sich in eine wirtschaftliche und soziale Entwicklungsstrategie einfügen soll.
Rechtsgebiete:Entscheidung 89/688/EWG, EGV
Vorschriften:Entscheidung 89/688/EWG, EGV Art. 9, EGV Art. 12, EGV Art. 95,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Entscheidung des Rates, durch die vorübergehend und unter Aufsicht der Kommission Befreiungen von dem in den französischen überseeischen Departements erhobenen "octroi de mer" zugelassen werden - Befreiungen vom "octroi de mer" - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 226, Entscheidung 89/688 des Rates, Artikel 1 und 2),

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