JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.04.1998, Aktenzeichen: C-230/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 6 Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. 7 Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik ist Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Betriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge dahin auszulegen, daß die durch die Verordnung gewährte Freistellung für eine Klausel eines Alleinvertriebsvertrages gilt, die lediglich vorsieht, daß die Parteien sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe berufen können, um sich von ihren jeweiligen Wettbewerbsverboten freizumachen, ohne daß darin im einzelnen angegeben wird, worin diese Gründe bestehen können. 8 Nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik sind die Artikel 3 Ziffer 3 und 5 Absatz 2 der Verordnungen Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge sowie die gleichen Artikel der Verordnung Nr. 1475/95, die an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist, dahin auszulegen, daß die durch die Verordnung gewährte Freistellung nicht für eine Vertragsklausel gilt, die dem Händler ausser bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe verbietet, neue Fahrzeuge jeder anderen Marke auch in anderen Geschäftsräumen als denjenigen zu vertreiben, in denen die Vertragswaren angeboten werden. 9 Nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik sind die Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 der Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge dahin auszulegen, daß die durch die Verordnung eingeräumte Freistellung für eine Vertragsklausel gilt, die dem Händler ein bestimmtes Verkaufsziel vorgibt und die bis zur Kündigung des Vertrages gehende Sanktionen für den Fall vorsieht, daß dieses Ziel nicht erreicht wird, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Festsetzung des Verkaufsziels den Ausdruck einer blossen Verpflichtung zum Einsatz geeigneter Mittel darstellt. Was die Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 angeht, die an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist, ist darüber hinaus Voraussetzung für die Anwendung der Freistellung, daß diese Festsetzung des Verkaufsziels einvernehmlich von den Parteien oder bei fehlendem Einvernehmen von einem sachverständigen Dritten vorgenommen worden ist. 10 Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst Klauseln in einem Kraftfahrzeugvertriebsvertrag auch in dem Fall, daß für diese die Gruppenfreistellung nicht gilt, wenn diese Klauseln unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Verordnung (EG) Nr. 1475/95 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 85 Abs. 3, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Verordnung (EG) Nr. 1475/95, |
| Stichworte: | 1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , (EG-Vertrag , Artikel 177), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Alleinvertriebsvertrag - Klausel, in der die sachlich gerechtfertigten Gründe, aus denen die Parteien sich vom Wettbewerbsverbot freimachen können, nicht im einzelnen angegeben sind - Geltung der Freistellung, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission, Artikel 5 Absatz 2), , 3 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Verordnung Nr. 1475/95 - Für die Händler ausser bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe bestehendes Verbot, neue Kraftfahrzeuge anderer Marken auch in anderen Geschäftsräumen als denjenigen zu verkaufen, die als Verkaufsstellen für Vertragswaren genutzt werden - Ausschluß der Freistellung, , (Verordnungen der Kommission Nr. 123/85, Artikel 3 Ziffer 3 und 5 Absatz 2, sowie Nr. 1475/95, Artikel 3 Nummer 3 und 5 Absatz 2), , 4 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Verordnung Nr. 1475/95 - Festsetzung eines Verkaufsziels - Geltung der Freistellung - Voraussetzungen, , (Verordnungen der Kommission Nr. 123/85, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 Absatz 2, sowie Nr. 1475/95, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Absätze 2 und 3), , 5 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Kraftfahrzeugvertriebsverträge, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen - Beurteilung nach dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1, Verordnungen Nrn. 123/85 und 1475/95 der Kommission), |
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