JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.04.1996, Aktenzeichen: C-58/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe ° ungeachtet ihrer Rechtsnatur oder Form ° gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen. Dies ist bei dem Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten nicht der Fall. Dieser Kodex spiegelt nämlich das Einvernehmen zwischen den beiden Organen über die Grundsätze für den Zugang zu ihren Dokumenten wider, wobei sie aufgefordert werden, diese Grundsätze durch spezifische Vorschriften zu verwirklichen; er gibt somit nur den Rahmen für spätere Beschlüsse vor, die ihrerseits Rechtswirkungen erzeugen sollen. Indem der Kodex die allgemeinen Leitlinien vorzeichnet, anhand deren die beiden Organe Maßnahmen bezueglich der Vertraulichkeit und der Bereitstellung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente treffen werden, entspricht er dem Bemühen von Rat und Kommission, zu verhindern, daß sich ihre Praxis auf diesem Gebiet erheblich auseinanderentwickelt. Da der Kodex nur Ausdruck einer blossen freiwilligen Koordinierung ist und somit für sich genommen keine Rechtswirkungen erzeugen soll, ist gegen ihn die Nichtigkeitsklage nicht gegeben. 2. Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, müssen diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung zu gewährleisten; diese Maßnahmen gehen nicht deshalb über den Bereich der internen Organisationsgewalt hinaus, weil sie gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten. Dem Rat kann beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts daher nicht vorgeworfen werden, er habe rechtswidrig gehandelt, als er sich entsprechend der Entwicklung des Rechts auf dem Gebiet des Zugangs der Öffentlichkeit zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten, der in der Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang (Nr. 17) der Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union mit dem demokratischen Charakter der Organe verknüpft wird, auf Artikel 151 Absatz 3 des Vertrages gestützt hat, um in Artikel 22 seiner Geschäftsordnung vorzusehen, daß er selbst die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Dokumenten regelt, die ohne schwerwiegende oder nachteilige Folgen bekanntgegeben werden können, und diese Bedingungen durch seinen Beschluß 93/731 festzulegen. Insbesondere kann ihm weder vorgeworfen werden, er habe ermessensmißbräuchlich gehandelt, indem er ein Verfahren umgangen habe, das der Vertrag speziell für die konkreten Umstände vorsehe, noch, daß er die Rechte des Parlaments beeinträchtigt habe, indem er es nicht an der Ausarbeitung der von ihm erlassenen Vorschriften beteiligt habe. |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Rat - Interne Organisationsgewalt - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Aufstellung des Grundsatzes in Artikel 22 der Geschäftsordnung und Festlegung der Modalitäten durch den Beschluß 93/731 - Rechtsgrundlage - Artikel 151 Absatz 3 des Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 151 Absatz 3, Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union, Anhang 17, Geschäftsordnung des Rates, Artikel 22, Beschluß 93/731 des Rates), |
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