JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.03.2000, Aktenzeichen: C-266/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Als das Gericht festgestellt hat, daß besondere Umstände es der Kommission verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geantwortet habe, hat es die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit korrekt gegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen. (vgl. Randnr. 71) 2 Ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem umfassenderen Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. (vgl. Randnr. 79) 3 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnrn. 91-92) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 85 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Unterbliebene Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Verbot für die Kommission, ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände einzustellen - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , 3 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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