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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.03.2000, Aktenzeichen: C-236/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-236/98

Urteil vom 30.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Hebammen gewährte Zulage für ungünstige Arbeitszeiten, die von Monat zu Monat nach Maßgabe der Tageszeit schwanken, zu der die betreffenden Arbeitszeitabschnitte zurückgelegt worden sind, und die es daher erschwert, einen sinnvollen Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag aus dem Gehalt und der Zulage einer Hebamme einerseits und dem Grundgehalt der Gruppe der Krankenhausingenieure andererseits anzustellen, darf nicht bei der Berechnung des Gehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage des Vergleichs der Entgelte im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 75/117 dient, die den betreffenden beiden Gruppen gewährt werden.

Wird ein Unterschied beim Entgelt zwischen den beiden Vergleichsgruppen festgestellt und ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, daß Frauen einen wesentlich größeren Anteil an der benachteiligten Gruppe ausmachen als Männer, so hat der Arbeitgeber diesen Unterschied gemäß Artikel 119 des Vertrages mit objektiven Umständen zu begründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

(vgl. Randnrn. 45, 54, Tenor 1)

2 Die für die Arbeit der Hebammen im Drei-Schichten-Betrieb gewährte Verkürzung der Arbeitszeit gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit der Krankenhausingenieure oder der Gegenwert einer solchen Verkürzung dürfen nicht bei der Berechnung des Gehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage für den Vergleich der Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 75/117 dient.

Eine solche Verkürzung kann jedoch einen objektiven Grund darstellen, der nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, daß dies tatsächlich der Fall ist.

(vgl. Randnrn. 63, Tenor 2)
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 75/117/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 119, Richtlinie 75/117/EWG,
Stichworte:1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Zulage für ungünstige Arbeitszeit, die Hebammen gewährt wird - Keine Berücksichtigung beim Vergleich mit den Gehältern der Krankenhausingenieure - Beweislast im Fall offenkundiger Diskriminierung, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Richtlinie 75/117 des Rates), , 2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitszeitverkürzung für Hebammen wegen Schichtarbeit und Gegenwert einer solchen Verkürzung - Keine Berücksichtigung beim Vergleich mit den Gehältern der Krankenhausingenieure - Verkürzung, die einen etwaigen Unterschied beim Entgelt rechtfertigen kann - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Richtlinie 75/117 des Rates),

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