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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.03.1995, Aktenzeichen: C-65/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-65/93

Urteil vom 30.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments stellt in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat. Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren ist nämlich für das vom Vertrag gewollte institutionelle Gleichgewicht wesentlich. Sie ist Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind.

Dem Erfordernis der Anhörung ist nur dann Genüge getan, wenn das Parlament seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleiht, nicht bereits dann, wenn der Rat es um Stellungnahme ersucht. Bei Dringlichkeit hat der Rat alle nach dem Vertrag und der Geschäftsordnung des Parlaments bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um dessen vorherige Stellungnahme zu erlangen.

Jedoch gelten im Rahmen des Dialogs der Organe, auf dem insbesondere das Verfahren der Anhörung des Parlaments beruht, die gleichen gegenseitigen Pflichten zu redlicher Zusammenarbeit, wie sie die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen prägen.

In einer Situation, in der das Parlament zunächst auf Antrag des Rates, der angesichts der besonderen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern und der Schwierigkeiten sowohl politischer als auch technischer Art, die sich aus einer abrupten Unterbrechung der Anwendung des für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern eingeführten Systems allgemeiner Zollpräferenzen ergäben, berechtigt war, beschlossen hatte, den Vorschlag für eine Verordnung zur Verlängerung dieser Präferenzen für das folgende Jahr im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln, dann aber beschloß, die letzte Plenarsitzung, in der eine rechtzeitige Aussprache über den Vorschlag möglich gewesen wäre, ohne Aussprache darüber zu schließen, hat das Parlament seine Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit mit dem Rat verletzt. Aufgrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens kann das Parlament es dem Rat nicht zum Vorwurf machen, daß er die streitige Verordnung erlassen hat, ohne seine Stellungnahme abzuwarten.
Rechtsgebiete:EWGV, Verordnung 3917/92/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 43, EWGV Art. 173, Verordnung 3917/92/EWG,
Stichworte:Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments - Wesentliches Formerfordernis - Tragweite - Verstoß des Parlaments gegen die Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen den Organen - Wirkungen,

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