JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.03.1993, Aktenzeichen: C-328/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine innerstaatliche Regelung, nach der Leistungen bei Invalidität solchen Personen nicht gewährt werden, die das Rentenalter überschritten haben, hat diskriminierenden Charakter, wenn dieses Alter für Frauen auf 60 und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt ist. Eine solche Diskriminierung kann nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nur gerechtfertigt werden, soweit es sich um eine Auswirkung der Festsetzung unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen als Altersrenten handelt; dies setzt voraus, daß die Diskriminierung notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist. Das innerstaatliche Gericht hat zu beurteilen, ob dies der Fall ist, und dabei unter Beachtung des Willens des Gemeinschaftsgesetzgebers zu prüfen, ob es sich um eine Diskriminierung handelt, die objektiv notwendig ist, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, und um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und den anderen Leistungen zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | RL 79/7 |
| Vorschriften: | RL 79/7 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Diskriminierung im Bereich von Leistungen bei Invalidität - Beurteilung durch das nationale Gericht, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), |
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