JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 30.03.1993, Aktenzeichen: C-24/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Begriff "Gericht" im Sinne des Artikels 177 des Vertrages ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff und kann seinem Wesen nach nur eine Einrichtung bezeichnen, die gegenüber der Einrichtung, die die Entscheidung erlassen hat, die den Gegenstand der Klage bildet, die Eigenschaft eines Dritten hat. Dem Direktor der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats, der über den Einspruch eines Steuerpflichtigen zu entscheiden hat, kann diese Eigenschaft wegen seiner offensichtlichen institutionellen Verbindung zu den Dienststellen, die den streitigen Steuerbescheid erlassen haben, nicht zugesprochen werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag - Begriff - Direktor der Finanzverwaltung, der über den Einspruch eines Steuerpflichtigen gegen einen Steuerbescheid zu entscheiden hat, den die ihm unterstellten Dienststellen erlassen haben - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 177), |
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