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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.03.1993, Aktenzeichen: C-168/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-168/91

Urteil vom 30.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Einem Mitgliedstaat, der das lateinische Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben. Nimmt er eine solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und nach den Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen internationalen Übereinkommen über den Personenstand vorgesehen sind. Derartige Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre Anwendung für einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, daß sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich beeinträchtigt.

Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die sich aus der Transliteration in den Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei seinen potentiellen Kunden.
Rechtsgebiete:EWGVtr
Vorschriften:EWGVtr Art. 52,
Stichworte:Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung über die Modalitäten der Umschrift eines griechischen Namens in lateinische Schriftzeichen - Zulässigkeit - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 52),

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