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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.01.2001, Aktenzeichen: C-36/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-36/98

Urteil vom 30.01.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert einen Vergleich ihrer Sprachfassungen. Weichen die sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift voneinander ab, muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

( vgl. Randnrn. 47, 49 )

2. Aus den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und aus Artikel 130r in Verbindung mit Artikel 130s Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG und 175 Absätze 1 und 2 EG) folgt, dass die Einbeziehung der Bewirtschaftung der Wasserressourcen" in Artikel 130s Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag nicht darauf abzielt, jede Maßnahme, die sich auf die Wassernutzung durch den Menschen bezieht, von der Anwendung des Artikels 130s Absatz 1 EG-Vertrag auszunehmen. Unter den Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 130r EG-Vertrag genannten Ziele sind nur die Maßnahmen, die die Regelung der Gewässernutzung und -bewirtschaftung unter quantitativen Aspekten zum Gegenstand haben, auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 2 EG-Vertrag zu erlassen.

( vgl. Randnrn. 50, 57 )

3. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen als die wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

( vgl. Randnrn. 58-59 )

4. Hauptgegenstand des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, genehmigt mit dem Beschluss 97/825, ist die Verbesserung der Gewässergüte des Donaubeckens, obgleich es auch, aber nur untergeordnet, die Nutzung dieser Gewässer und ihre Bewirtschaftung unter quantitativen Gesichtspunkten regelt. Den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechende interne Gemeinschaftsvorschriften würden somit auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) erlassen. Der Rat hat sich deshalb für die Genehmigung des Übereinkommens zu Recht auf Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG) gestützt.

( vgl. Randnrn. 74-75 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 97/825/EG
Vorschriften:EGV Art. 175 Abs. 1, EGV Art. 175 Abs. 2, Beschluss 97/825/EG,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Texte - Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt, , 2. Umwelt - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des Artikels 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) - Begriff Bewirtschaftung der Wasserressourcen" in Artikel 130s Absatz 2, , (EG-Vertrag, Artikel 130r und 130s Absätze 1 und 2 [nach Änderung jetzt Artikel 174 EG und 175 Absätze 1 und 2 EG]), , 3. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente, , 4. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau - Rechtsgrundlage - Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 130s Absatz 1 und 228 [nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG und 300 EG]),

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