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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 30.01.1985, Aktenzeichen: 35/83 



EUGH – Aktenzeichen: 35/83

Urteil vom 30.01.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUCH WENN DIE ZULÄSSIGKEIT UND DIE ZWECKMÄSSIGKEIT SOGENANNTER ABGRENZUNGSVEREINBARUNGEN ANZUERKENNEN SIND , DURCH DIE IM BEIDERSEITIGEN INTERESSE DER PARTEIEN DER JEWEILIGE BENUTZUNGSUMFANG IHRER ZEICHEN FESTGELEGT WIRD , UM VERWECHSLUNGEN ODER KONFLIKTE ZU VERMEIDEN , SCHLIESST DIES NICHT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUF DIESE VEREINBARUNGEN AUS , WENN MIT IHNEN AUCH MARKTAUFTEILUNGEN ODER ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN BEZWECKT WERDEN. MIT DER WETTBEWERBSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT IST ES NÄMLICH UNVEREINBAR , DASS DIE SICH AUS DEM WARENZEICHENRECHT DER VERSCHIEDENEN STAATEN ERGEBENDEN ANSPRÜCHE ZU ZWECKEN MISSBRAUCHT WERDEN , DIE DEM KARTELLRECHT DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85,
Stichworte:WETTBEWERB - KARTELLE - WARENZEICHENRECHT - VEREINBARUNGEN ZUR ABGRENZUNG ZWISCHEN ÄHNLICHEN WARENZEICHEN - GRUNDSÄTZLICHE ZULÄSSIGKEIT - ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG - KRITERIEN - WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ),

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