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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: C-366/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-366/99

Urteil vom 29.11.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Die nach diesem System gezahlte Pension, die sich unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat, erfuellt nämlich das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune) als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat.

( vgl. Randnrn. 28, 34-35, 38 und Tenor )

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik, wonach die Mitgliedstaten zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beibehalten oder beschließen können, verstößt eine nationale Vorschrift, die eine Verbesserung beim Dienstalter bei der Berechnung der Altersrente nur für Beamtinnen vorsieht, die Kinder bekommen haben, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von dieser Verbesserung beim Dienstalter ausschließt.

Hierzu ist erstens festzustellen, dass zwar die fragliche Verbesserung beim Dienstalter insbesondere Beamtinnen für ihre leiblichen Kinder gewährt wird, dass diese Gewährung jedoch nicht an einen Mutterschaftsurlaub oder daran gebunden ist, dass der Beamtin in ihrer Laufbahn wegen ihrer Abwesenheit vom Dienst während der Zeit nach der Entbindung möglicherweise Nachteile entstehen. Vielmehr knüpft diese Verbesserung beim Dienstalter an einen anderen Zeitraum, nämlich den der Kindererziehung, an. Zweitens führt die nationale Rechtsvorschrift dadurch, dass sie einem Beamten, der die Erziehung seiner Kinder wahrgenommen hat, den Anspruch auf die fragliche Verbesserung beim Dienstalter verwehrt, auch wenn er beweisen kann, dass er diese Erziehung tatsächlich wahrgenommen hat, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zum Nachteil von Beamten ein, die die Erziehung ihrer Kinder tatsächlich wahrgenommen haben.

Die Verbesserung beim Dienstalter gemäß der nationalen Rechtsvorschrift stellt auch keine Maßnahme dar, die von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik erfasst wird, da die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen jedenfalls dazu beitragen müssen, den Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu den Männern zu führen. Die fragliche Maßnahme beschränkt sich jedoch darauf, den Beamtinnen, die Mütter sind, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können.

( vgl. Randnrn. 52-53, 57-58, 62-65 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie Nr. 79/7/EWG
Vorschriften:EGV Art. 119, Richtlinie Nr. 79/7/EWG,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 ES-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter, die nur Beamtinnen, die Kinder bekommen haben, gewährt wird - Ausschluss der Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von dieser Verbesserung beim Dienstalter - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Abkommen über die Sozialpolitik, Artikel 6 Absatz 3),

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