JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: C-17/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Diesen Kriterien entspricht das Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale, das mit Rechtsprechungsaufgaben im Bereich örtlicher Finanzrechtsstreitigkeiten betraut ist. ( vgl. Randnrn. 10, 12, 22 ) 2. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie 60 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG und 55 EG) sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer Abgabe auf Parabolantennen entgegenstehen, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingeführt worden ist, wenn es sich erweist, dass eine solche Abgabe geeignet ist, die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Marktbeteiligter zu stören, die sich im Bereich der Rundfunk- oder Fernsehübertragung betätigen, während sie dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaats und den inländischen Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft. ( vgl. Randnrn. 35, 39 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 59, EGV Art. 49, EGV Art. 60, EGV Art. 50, EGV Art. 66, EGV Art. 55, |
| Stichworte: | 1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Begriff - Collège juridictionnel de la Région de Bruxelles-Capitale - Einbeziehung, , (Artikel 234 EG), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Durch eine Gebietskörperschaft eingeführte Abgabe auf Parabolantennen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] sowie Artikel 60 und 66 [jetzt Artikel 50 und 55 EG]), |
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