JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.11.1990, Aktenzeichen: C-182/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft sieht für die zuständigen Behörden zwei Möglichkeiten vor, Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, nämlich wenn es offensichtlich ist, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Populationen einer Art nicht ungünstig beeinflusst, oder wenn der Antragsteller dies glaubhaft darlegt. Die positive Stellungnahme der nationalen wissenschaftlichen Behörde des Einfuhrlandes - von der keine Vorschrift der Verordnung die Erteilung der Einfuhrgenehmigung abhängig macht - allein berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß die in der genannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind; sie stellt nur einen von mehreren Faktoren dar, die berücksichtigt werden können. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 3626/82/EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 5, EWGV Art. 189, VO Nr. 3626/82/EWGV Art. 10, |
| Stichworte: | Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - Erteilung von Einfuhrgenehmigungen - Voraussetzungen - Positive Stellungnahme der nationalen wissenschaftlichen Behörde des Einfuhrlandes - Kein ausschlaggebender Faktor, , ( Verordnung Nr. 3626/82 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ), |
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