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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.09.1999, Aktenzeichen: C-56/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-56/98

Urteil vom 29.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital fallenden Rechtsgeschäfts sind angesichts der Zwecke der Richtlinie, vor allem der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen.

2 Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, da eine notarielle Beurkundung für die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft zwingend vorgeschrieben ist, sie eine wesentliche Förmlichkeit im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft und eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit darstellt und die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Änderung der Firma oder der Verlegung des Sitzes der Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des Kapitals der Gesellschaft berechnet werden.

3 Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 dar.

4 Artikel 10 der Richtlinie 69/335 begründet Rechte, auf die sich der einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann. Das Verbot dieser Bestimmung ist nämlich hinreichend genau und unbedingt abgefasst, um von den einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einer gegen diese Richtlinie verstossenden Bestimmung des nationalen Rechts geltend gemacht werden zu können.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 69/335/EWG, Richtlinie 85/303/EWG
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 e, Richtlinie 85/303/EWG,
Stichworte:Richtlinie 69/335 Art. 10, Richtlinie 69/335 Art. 10 Buchst. c, Richtlinie 69/335 Art. 12 Abs. 1 Buchst. e, 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren, die ein Notar, der Beamter ist, für ein unter die Richtlinie fallendes Rechtsgeschäft erhebt und die dem Staat zufließen - Einbeziehung, , (Richtlinie 69/335 des Rates), , 2 Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notariell beurkundete Erhöhung des Kapitals und Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft - Wesentliches Formerfordernis - Erhebung von Gebühren, die auf der Grundlage des Kapitals der Gesellschaft berechnet werden - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 Buchstabe c), , 3 Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff - Abgaben, die unmittelbar im Verhältnis zum gezeichneten Kapital stehen - Ausschluß, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e), , 4. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335 - Artikel 10 - Unmittelbare Wirkung, , (Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10),

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