JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.09.1999, Aktenzeichen: C-232/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft umfasst nicht die Verschmutzungen, die aus den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG bezeichneten nennenswerten Quellen einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen stammen. Denn der Begriff "Ableitung" im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Richtlinie 76/464 bezeichnet jede einer Person zurechenbare Handlung, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang der Richtlinie in die Gewässer eingeleitet wird, auf die diese Richtlinie anwendbar ist, während der Begriff "Verschmutzung" aus nennenswerten Quellen einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/280 die Fälle betrifft, in denen die Verschmutzung gerade wegen ihres diffusen Charakters nicht einer Person zugerechnet werden und deshalb nicht Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein kann. Daraus folgt, daß das Anbringen von mit Kreosot behandelten Holzpfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person unter den Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 fällt und daß das Austreten von Kreosot aus Holzpfählen, die in oberirdischen Gewässern angebracht worden sind, nicht unter die Wendung "[nennenswerte] Quellen... einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen" in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/280 fällt, da die durch diesen Stoff verursachte Verschmutzung einer Person zuzurechnen ist. 2 Die Richtlinie 76/464 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft gestattet es den Mitgliedstaaten, die Erteilung einer Ableitungsgenehmigung von zusätzlichen, in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig zu machen, um die Gewässer der Gemeinschaft vor der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe zu schützen. Die Verpflichtung, alternative, weniger umweltbelastende Lösungen zu suchen oder zu wählen, stellt eine solche Voraussetzung dar, selbst wenn sie dazu führen kann, daß die Genehmigung nie oder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erteilt werden kann. 3 Die Beschränkungen der Verwendung von Kreosot, die in Nummer 32 des Anhangs I der Richtlinie 76/769 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in der Fassung der Richtlinie 94/60 vorgesehen sind, verbieten es einer Behörde eines Mitgliedstaats nicht, bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung des Anbringens von mit diesem Stoff behandeltem Holz in oberirdischen Gewässern durch professionelle Verwender Beurteilungskriterien aufzustellen, die dazu führen, daß die Verwendung dieses Stoffes nicht oder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 76/464/EWG, Richtlinie 76/769/EWG, Richtlinie 86/280/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Richtlinie 76/464/EWG Art. 1 Abs. 2 d, Richtlinie 76/769/EWG, Richtlinie 86/280/EWG, |
| Stichworte: | 1 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Begriff "Ableitung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie - Verschmutzung aus in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/280 bezeichneten nennenswerten Quellen einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen - Ausschluß - Anbringen von mit Kreosot behandelten Pfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person, , (Richtlinien 76/464 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, und 86/280 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), , 2 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Erteilung einer Ableitungsgenehmigung - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ableitungsgenehmigung von zusätzlichen, in der Richtlinie nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig zu machen - Umfang, , (Richtlinie 76/464 des Rates), , 3 Rechtsangleichung - Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen - Richtlinie 76/769 in der Fassung der Richtlinie 94/60 - Verwendung von Kreosot - Anträge auf Genehmigung - Beurteilungskriterien - Festsetzung durch die Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 76/769 des Rates in der Fassung der Richtlinie 94/60), |
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