JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.09.1998, Aktenzeichen: C-39/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, daß die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da ausserdem die Verwechslungsgefahr um so grösser ist, je grösser sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist. Die Eintragung einer Marke kann daher trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ausgeschlossen sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntsheitgrad, hoch ist. Auch wenn eine solche Auslegung zu einer erheblichen Verlängerung des Eintragungsverfahrens führen kann, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung auf jeden Fall sicherzustellen, daß Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden. 2 Für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist - selbst wenn eine Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist - der Beweis zu erbringen, daß eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Im Gegensatz zu dem, was z. B. in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehen ist, der sich ausdrücklich auf die Fälle bezieht, in denen die Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind, sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nämlich vor, daß eine Verwechslungsgefahr eine Identität oder eine Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzt. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. 3 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken besteht, wenn das Publikum sich in bezug auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen täuschen kann. Zum einen geht nämlich aus Artikel 2 der Richtlinie hervor, daß eine Marke geeignet sein muß, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; zum anderen wird in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie angegeben, daß es Zweck des durch die Marke gewährten Schutzes ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfuellen kann, muß sie ausserdem die Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b kann daher auch dann bestehen, wenn für das Publikum die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten hergestellt oder erbracht werden. Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen, wenn sich nicht ergibt, daß das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/104/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 89/104/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen - Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke - Auswirkungen, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), 2 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen - Beurteilung - Kriterien, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b), 3 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Irrtum des Publikums über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen - Beurteilung - Kriterien, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und 4 Absatz 1 Buchstabe b), |
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