JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.09.1998, Aktenzeichen: C-263/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Ausführer muß nach den Artikeln 23 und 33 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 1615/90 die im voraus gezahlten Ausfuhrerstattungen zurückzahlen, wenn die Waren etwa aufgrund höherer Gewalt nicht in ihr Bestimmungsland gelangen, sondern wieder in den Ausfuhrmitgliedstaat zurückbefördert werden. Die Förmlichkeiten des Inverkehrbringens im Bestimmungsland sind in diesem Fall nicht erfuellt, so daß die Ware für die Zahlung der differenzierten Erstattung nicht als eingeführt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden kann. Die Verordnung Nr. 3665/87 verstösst nicht deshalb gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der höheren Gewalt, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit oder der Billigkeit, weil sie nicht zulässt, daß vor allem Ausführer von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich die im voraus erhaltenen Ausfuhrerstattungen insgesamt oder teilweise behalten, wenn a) Ausfuhren von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer durch die Entscheidung 96/239 verboten waren, b) Einfuhrverbote für Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich auch von einer Reihe von Drittländern verhängt worden waren, c) Ausführer von Rindfleisch im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 96/239 Waren gerade in Drittländer beförderten, d) diese Ausführer gezwungen waren, das Rindfleisch wieder in das Vereinigte Königreich zurückzubefördern, e) die Ausführer vorausgezahlte Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung Nr. 3665/87 für die streitigen Ausfuhrgeschäfte erhielten und f) die Ausführer dadurch Verluste erlitten, daß sie nicht in der Lage waren, das Rindfleisch auf den betreffenden Ausfuhrmärkten zu verkaufen. Im übrigen gebieten die genannten Grundsätze unter den dargelegten Voraussetzungen nicht, daß die Ausführer die im voraus erhaltenen Ausfuhrerstattungen insgesamt oder teilweise behalten dürfen; die Verordnung Nr. 773/96 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung Nr. 3665/87, der Verordnung Nr. 3719/88 und der Verordnung Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor ist daher nicht deshalb ungültig, weil sie keine solche Möglichkeit vorsieht. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Entscheidung 96/239/EG, Verordnung (EG) Nr. 773/96, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 23, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33, Entscheidung 96/239/EG, Verordnung (EG) Nr. 773/96, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, Verordnung (EWG) Nr. 1964/82, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen - Waren, die ausgeführt und aufgrund eines Falles höherer Gewalt in den Ausfuhrmitgliedstaat zurückgeschafft wurden - Rückzahlung der im voraus gezahlten Erstattungen - Verpflichtung des Ausführers - Rindfleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich, das unter das durch die Entscheidung 96/239 erlassene Ausfuhrverbot fällt - Ausführer durch die Verordnung Nr. 3665/87 daran gehindert, die im voraus gezahlten Erstattungen zu behalten - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der höheren Gewalt, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismässigkeit oder der Billigkeit - Gültigkeit der Verordnung Nr. 773/96, , (Verordnung Nr. 565/80 des Rates, Verordnungen Nr. 3665/87, Artikel 5 Absatz 1, 23 und 33, sowie Nr. 773/96 der Kommission, Entscheidung Nr. 96/239 der Kommission), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 29.09.1998, Aktenzeichen: C-263/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 29.09.1998, C-263/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum