JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.09.1982, Aktenzeichen: 26/81
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN VORGEWORFENEN VERHALTENS , DES TATSÄCHLICHEN VORLIEGENS EINES SCHADENS UND DES BESTEHENS EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN ERFÜLLT SIND. FOLGLICH BESTEHT EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NICHT , WENN NICHT ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 BESTIMMTE SCHADENSERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1562/78 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 178, EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, Verordnung Nr. 1562/78 Art. 16 Abs. 6, |
| Stichworte: | AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - VORAUSSETZUNGEN - RECHTSWIDRIGKEIT DES VORGEWORFENEN VERHALTENS - SCHADEN - KAUSALZUSAMMENHANG, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 ), |
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"EUGH - 29.09.1982, 26/81" © JuraForum.de — 2003-2012
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