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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.06.1999, Aktenzeichen: C-256/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-256/97

Urteil vom 29.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Vertrag hat der Kommission in Artikel 93 (jetzt Artikel 88 EG) die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen übertragen; er geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Der Gerichtshof ist daher nicht für die Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage zuständig, in der es um die Vereinbarkeit einer dem nationalen Gericht zur Prüfung vorliegenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geht.

2 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert.

Wie sich im übrigen aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ergibt, fallen Maßnahmen allgemeiner Art, die nicht lediglich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, nicht unter diese Bestimmung. Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden.

Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 234, EGV Art. 87, EGV Art. 88,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 93 und 177 [jetzt Artikel 88 EG und 234 EG]), , 2 Staatliche Beihilfen - Begriff - Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]),

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