JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.06.1995, Aktenzeichen: C-56/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten ist dahin auszulegen, daß im Falle der von einem Verarbeitungsunternehmen in einem Wirtschaftsjahr vorgenommenen Übertragung frischer Tomaten von der Kategorie "geschälte Tomaten" auf die Kategorie "Konzentrat" oder "andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten" nur die von diesem Unternehmen in jeder Kategorie unter Berücksichtigung dieser Übertragung tatsächlich erzeugten Mengen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr bei der Aufteilung der Hoechstmengen durch den betreffenden Mitgliedstaat auf die Verarbeitungsunternehmen zu berücksichtigen sind. Diese Auslegung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die Übertragungsmöglichkeiten lediglich einem Erfordernis flexibler Bewirtschaftung auf Unternehmensebene entsprechen, um es diesem u. a. zu erlauben, etwaigen Nachfrageänderungen Rechnung zu tragen, ist im übrigen die einzige, die mit dem Hauptzweck der Regelung, eine Überproduktion auf dem Gebiet zu vermeiden, vereinbar ist. 2. Der Umstand, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 668/93 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten den Verarbeitungsunternehmen nicht die Möglichkeit einräumt, einen Teil der Quoten für "Konzentrat" oder "andere Erzeugnisse" auf die Quoten für "geschälte Tomaten" zu übertragen, während in umgekehrter Richtung eine derartige Möglichkeit besteht, stellt keine durch Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages verbotene diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern dar. Zum einen findet diese Beschränkung der Übertragungsbefugnis nämlich eine sachliche Erklärung in der Notwendigkeit, bei der Herstellung von geschälten Tomaten frische Tomaten von hoher Qualität und in hervorragendem Zustand zu verwenden, während die für die Herstellung von Konzentrat und anderen Erzeugnissen verwendeten Tomaten von geringerer Qualität sein können. Zum anderen begründen die Übertragungsmöglichkeiten keinen unverhältnismässigen Vorteil zugunsten der Erzeuger von geschälten Tomaten, da ihre Quoten von den im Bezugszeitraum tatsächlich erzeugten Mengen abhängig sind und die ihnen für das folgende Wirtschaftsjahr gewährte Quote für geschälte Tomaten sich in einem angemessenen Verhältnis verringert, wenn sie Tomaten auf die Mengen für "Konzentrat" oder "andere Erzeugnisse" übertragen, es sei denn, die Gemeinschaftsorgane beschließen, die nationale Quote zu erhöhen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 668/93/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 668/93/EWG Art. 1 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - In frischen Tomaten ausgedrückte und nach Gruppen von Verarbeitungserzeugnissen aufgeschlüsselte Hoechstmengen, für die ein Beihilfeanspruch gegeben ist - Aufteilung zwischen den Verarbeitungsunternehmen - Von einem Unternehmen vorgenommene Übertragung von frischen Tomaten der Kategorie "geschälte Tomaten" auf eine andere Kategorie - Auswirkung auf die bei der Aufteilung im nachfolgenden Wirtschaftsjahr berücksichtigten Mengen, , (Verordnung Nr. 668/93 des Rates, Artikel 1 Absatz 2), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Aufteilung der nach Gruppen von Verarbeitungserzeugnissen aufgeschlüsselten Hoechstmengen, für die ein Beihilfeanspruch gegeben ist, zwischen den Verarbeitungsunternehmen - Beschränkung der Möglichkeiten einer Übertragung zwischen den Kategorien - Keine Diskriminierung, , (EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 668/93 des Rates, Artikel 1 Absatz 2), |
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