JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.06.1995, Aktenzeichen: C-456/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, in der Etikettierung von "Qualitätsweinen mit Prädikat" die Prädikate "Kabinett", "Spätlese" oder "Auslese" zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Grösse wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet) in anderer Schriftart und grösseren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen. Ebenso ist Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, bei deutschen "Qualitätsweinen b. A." den Begriff "Weißherbst" zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendet werden, in grösseren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen. Die insbesondere in Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 enthaltene gemeinschaftsrechtliche Regelung speziell für die Verwendung von Marken in der Etikettierung sieht nämlich keine Beschränkungen hinsichtlich der Art der Schriftzeichen und der Grösse einer Marke im Verhältnis zur Angabe des Namens des bestimmten Anbaugebiets oder der geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, auf dem Etikett vor. Folglich kann eine Marke, die im übrigen nicht schon als solche den Verbraucher irreführen kann, nicht deshalb, weil sie in auffälliger Weise präsentiert wird, als geeignet angesehen werden, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein Wort enthält, das nach der in Rede stehenden Regelung als Angabe in der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 3201/90, Verordnung Nr. 2392/89 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 Art. 3 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 Art. 3 Abs. 3, Verordnung Nr. 2392/89 Art. 40, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - "Qualitätsweine mit Prädikat" - Wiederholung der Begriffe "Kabinett", "Spätlese" oder "Auslese" auf dem Etikett als Bestandteil einer Marke - Zulässigkeit - "Qualitätsweine b. A." - Wiederholung des Begriffes "Weißherbst" auf dem Etikett als Bestandteil einer Marke - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 2392/89 des Rates, Artikel 40, Verordnung Nr. 3201/90 der Kommission, Artikel 3 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2), |
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