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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.06.1994, Aktenzeichen: C-60/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-60/93

Urteil vom 29.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die die Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft bezwecken ° insbesondere die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 über die Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften °, verbieten es, daß von einem Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen ausschließlich ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausübt, aufgrund deren er nach der Sozialgesetzgebung dieses anderen Mitgliedstaats beitragspflichtig ist, Beiträge nach der Sozialgesetzgebung seines Wohnstaats erhoben werden.

Der blosse Umstand, daß die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausgeuebt werden, reicht nämlich nicht aus, um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Gemeinschaft behält; bei Fehlen einer Bestimmung, die sich ausdrücklich auf den Fall einer Person in einer derartigen Situation bezieht, ist, sofern die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats des Arbeitnehmers keine Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis aufweisen, die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zugunsten der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, auszuschließen, bei denen eine solche Anknüpfung vorliegt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO 1408/71 EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, VO 1408/71 EWG Art. 13, VO 1408/71 EWG Art. 14 Abs. 3b,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, bei einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist und seine Tätigkeiten in einem Drittland ausübt - Fehlen einer Gemeinschaftsvorschrift, die sich ausdrücklich auf diese Situation bezieht - Anwendung der Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats des Arbeitgebers aufgrund des Kriteriums der Anknüpfung,

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