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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.06.1994, Aktenzeichen: C-403/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-403/92

Urteil vom 29.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, der die Verwendung des Begriffs "Château" zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs von dem zweifachen Erfordernis abhängig macht, daß der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und daß die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist, steht ebenso wie Artikel 6 der Verordnung Nr. 3201/90, der ihn ersetzte und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat, der Verwendung dieses Begriffs durch Weinbauern nicht entgegen, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.

Der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, ändert an der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3201/90 nichts, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 3201/90
Vorschriften:Verordnung Nr. 3201/90 Art. 5 Abs. 1, Verordnung Nr. 3201/90 Art. 6,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Verwendung des Begriffs "Château" durch Weinbauern, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die die Weinbereitung in den Räumlichkeiten ihrer Genossenschaft vornehmen - Zulässigkeit - Zugehörigkeit von Weinbauern, die Land bebauen, das nicht zu diesen früheren Ländereien gehört, zu der Genossenschaft - Unerheblich, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß die Trauben nicht vermischt werden, , (Verordnung Nr. 997/81 der Kommission, Artikel 5 Absatz 1, Verordnung Nr. 3201/90 der Kommission, Artikel 6),

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