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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.06.1994, Aktenzeichen: C-288/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-288/92

Urteil vom 29.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Erfuellungsort der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, ist in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen als Zuständigkeitskriterium gewählt worden, weil dieses Kriterium klar und eindeutig ist und sich damit in die allgemeine Zielsetzung des Übereinkommens einfügt, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einer Vertragsklage befasst werden können, gewährleisten. Dieses Kriterium erlaubt es, den Beklagten auch dann vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, wenn das auf diese Weise bestimmte Gericht nicht dasjenige mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit ist.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht hat das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen, gegebenenfalls einschließlich eines einheitlichen Gesetzes, zu ermitteln und sodann den Erfuellungsort nach diesem Recht zu bestimmen. Daher ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dahin auszulegen, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfuellungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.
Rechtsgebiete:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vorschriften:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 1,
Stichworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung des Erfuellungsorts nach dem materiellen Recht, gegebenenfalls einschließlich des nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anwendbaren einheitlichen internationalen Kaufrechts, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 1 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978),

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