JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.06.1989, Aktenzeichen: 250/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Weder die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus den französischen Überseedepartements, die allen Raffinerien in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten gewährt wird, noch die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben in portugiesischen Raffinerien betreffen eine der portugiesischen Raffinerien individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Diese Bestimmungen betreffen ein derartiges Unternehmen, ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden, nur in seiner objektiven Eigenschaft als Zuckerraffinerie, so daß eine der Voraussetzungen, von denen nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941 ) die Zulässigkeit der von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die in der Form einer Verordnung ergangen ist, abhängt, bei diesem Unternehmen nicht erfuellt ist. |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Maßnahmen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnungsbestimmungen über die Voraussetzungen für den Absatz einer bestimmten Zuckerart und die Versorgung der Zuckerraffinerien in den Mitgliedstaaten mit Rohstoffen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 2225/86 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 3214/86 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 29.06.1989, Aktenzeichen: 250/86 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 29.06.1989, 250/86" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum