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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.06.1989, Aktenzeichen: 22/88 



EUGH – Aktenzeichen: 22/88

Urteil vom 29.06.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die weite Auslegung der Durchführungsbefugnisse der Kommission im Bereich der Landwirtschaft kommt nur im Rahmen der Regelungen über die Agrarmärkte in Betracht. Sie kann nicht zur Begründung von Vorschriften angeführt werden, die die Kommission aufgrund ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Landwirtschaft erlässt, wenn der Gegenstand der betreffenden Bestimmung nicht in Zusammenhang mit diesem Gebiet steht, sondern zu einem Sektor gehört, für den der Rat eine erschöpfende Regelung erlassen hat. Daher kann sich weder aus dem Einfluß, den die Inanspruchnahme der Rückwarenregelung möglicherweise auf das Funktionieren der Interventionsmechanismen hat, noch aus der Notwendigkeit, betrügerischen Handlungen vorzubeugen, für die Kommission die Befugnis ergeben, ohne jede entsprechende Ermächtigung den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/76 des Rates über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren, zu ändern, indem sie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Interventionsbeständen von dieser Regelung ausschließt, wie sie dies durch Artikel 13 a der Verordnung Nr. 1687/76, eingefügt durch Verordnung Nr. 45/84, getan hat. Die genannte Vorschrift ist somit ungültig.
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Befreiung von den Eingangsabgaben - Regelung für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren - Von der Regelung ausgeschlossene Erzeugnisse - Erschöpfende Regelung des Rates - Änderung durch die Kommission aufgrund ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Landwirtschaft - Unzulässigkeit - Gleichstellung von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen mit den von der Rückwarenregelung ausgeschlossenen Erzeugnissen - Rechtswidrigkeit, , ( Verordnung Nr. 754/76 des Rates, Artikel 2 Absatz 1, Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission, Artikel 13 a ),

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