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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.05.2001, Aktenzeichen: C-263/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-263/99

Urteil vom 29.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 12 )

2. Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist.

( vgl. Randnr. 23 )

3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG obliegt der Kommission der Nachweis für das Vorliegen der geltend gemachten Verletzung. Außerdem muss sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann.

( vgl. Randnr. 27 )

4. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG), dass er die Ausübung der Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln unter Androhung von Sanktionen vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung und deren Erteilung von der Bedingung abhängig macht, dass Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben und eine Kaution hinterlegen.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 52 a.F., EGV Art. 59 a.F.,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (Artikel 226 EG), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]), , 3. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen, , (Artikel 226 EG), , 4. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Vorschriften, die den Zugang zur Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten beschränken - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG]),

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