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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.05.1997, Aktenzeichen: C-93/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-93/96

Urteil vom 29.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei vorgesehene Erhöhung ist immer dann vorzunehmen, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei Barzahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung.

Diese Erhöhung soll nämlich automatisch und pauschal den geschäftlichen Vorteil, den der Aufschub der Zahlung für eine Ware darstellen kann, ausgleichen, um zu vermeiden, daß es zu einer Art von Dumping durch Zahlungserleichterungen kommt

Zu erhöhen ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Einbeziehung der als Gegenleistung für das eingeräumte Zahlungsziel geschuldeten Zinsen, sofern das Zahlungsziel Gegenstand einer "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 ist und die vereinbarten Zinsen dem üblichen Zinssatz entsprechen.

Denn der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, der als Grundlage für die Anwendung des Antidumpingzolls gilt, entspricht dem Zollwert der eingeführten Waren, wie er in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren definiert ist, nämlich dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

In den so ermittelten Zollwert werden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, nicht einbezogen, vorausgesetzt, daß die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde und daß der Käufer nicht nur nachweisen kann, daß solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, sondern auch, daß der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO 378/92 EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, VO 378/92 EWG Art. 1 Abs. 3,
Stichworte:Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Antidumpingzoll - Zoll auf den Preis frei Grenze der Gemeinschaft - Erhöhung für den Fall einer Verlängerung des Zahlungsziels um mehr als 30 Tage - Anwendungsmodalitäten - Bestimmung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft - Preis, der dem Zollwert der eingeführten Waren entspricht - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen, , (Verordnungen Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 3 Absatz 1, und Nr. 738/92 des Rates, Artikel 1 Absatz 3, Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2),

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