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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.05.1997, Aktenzeichen: C-153/96 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-153/96 P

Urteil vom 29.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Ein Rechtsmittel kann gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Rechtsmittelgründe gestützt werden, die die Verletzung von Rechtsvorschriften betreffen, während sämtliche Einwendungen gegen den Sachverhalt, wie ihn das Gericht unanfechtbar beurteilt hat, ausgeschlossen sind; gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß das Rechtsmittel die den Antrag stützenden Rechtsmittelgründe angeben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

4 Weder unzureichend noch widersprüchlich begründet ist ein Urteil des Gerichts, in dem zum einen auf der Basis des Grundsatzes der gesunden Verwaltung die Anwendung der in Artikel 24 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Regelung für gerechtfertigt gehalten wird, der ein zusätzliches Versicherungssystem zugunsten der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, ihres Ehegatten, ihrer Kinder und der sonstigen unterhaltsberechtigten Personen vorsieht, das die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 decken soll, sofern die in einem Drittland verauslagten Kosten nicht höher sind, als sie es in der Gemeinschaft wären, oder sofern die Kosten während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Gemeinschaft verauslagt worden sind, und in dem zum anderen darauf hingewiesen wird, daß die Berechtigung von Artikel 24 strikt darauf beschränkt ist, daß die spezifischen Nachteile, die Anlaß für die Einführung dieser Regelung waren, vorliegen.

Der Gesetzgeber konnte sich nämlich im Bemühen um Vereinfachung für ein praktikables System entscheiden, weil es unverhältnismässig gewesen wäre, Land für Land die tatsächlichen Kosten ärztlicher Leistungen oder den Grad der Krankheitsrisiken zu untersuchen, berücksichtigt man den für diese Untersuchung erforderlichen Aufwand, die geringe Zahl von Ländern, in denen die Krankheitskosten und -risiken nicht höher sind als in der Gemeinschaft, die wenigen in diesen Ländern beschäftigten Beamten sowie die Schwierigkeiten beim Vergleich der ärztlichen Praktiken von einem Land zum anderen.

Fehlen hingegen diese mit einer dienstlichen Verwendung in einem Drittland verbundenen spezifischen Nachteile, tritt die Regel an die Stelle der Ausnahme, d. h., es gibt keinen Grund mehr, die in Artikel 24 des Anhangs X vorgesehene Regelung anzuwenden, wenn ein ständiger Aufenthaltsort in der Gemeinschaft vorhanden ist.
Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung
Vorschriften:EGV Art. 168 a, EG-Satzung Art. 33,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Ausschließliche Zulässigkeit mit Argumenten versehener Rechtsmittelgründe, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Grundsatz der gesunden Verwaltung - Krankenversicherung - Krankheitskosten - Regelung über zusätzliche Erstattungen für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun - Geltungsbereich - Zurückweisung des Rechtsmittels, , (Beamtenstatut, Artikel 72, Anhang X, Artikel 24),

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