JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.05.1997, Aktenzeichen: C-14/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er ansässig ist. Zwar definiert die Richtlinie die Wendung, "[der] Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfene... Fernsehveranstalter" nicht ausdrücklich, doch ergibt sich aus der Richtlinie, daß der Begriff der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats dahin zu verstehen ist, daß er notwendig eine Zuständigkeit ratione personä gegenüber den Fernsehveranstaltern umfasst, die nur auf deren Beziehung zu der Rechtsordnung dieses Staates gestützt werden kann, was sich im wesentlichen mit dem Begriff der Niederlassung im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages deckt, der nach seinem Wortlaut voraussetzt, daß der Erbringer und der Empfänger einer Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind. Der Ursprung der Programme und ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie sind im übrigen für die Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterworfen ist, ohne Bedeutung. 5 Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters, die nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern darf. Nach dem durch die Richtlinie begründeten System der Aufteilung der Pflichten zwischen dem Sende- und dem Empfangsstaat obliegt nämlich die Überprüfung der Anwendung des für die Fernsehsendungen geltenden Rechts des Sendestaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließlich dem Mitgliedstaat, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und der Empfangsstaat nicht befugt ist, insofern eine eigene Kontrolle auszuüben. Nur in dem in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 geregelten Fall kann der Empfangsstaat ausnahmsweise unter den in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzungen die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen. 6 Ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 Artikel 2 Absatz 1, EG-Vertrag Artikel 177, EG-Vertrag Artikel 170, |
| Stichworte: | 1 Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Kriterium für die Bestimmung - Niederlassung - Keine Auswirkung des Ursprungs der verbreiteten Programme auf die Rechtshoheit eines Mitgliedstaats, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absatz 1), , 2 Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie - Dem Sendemitgliedstaat obliegende Überprüfung - Verhinderung der Weiterverbreitung von den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie nicht entsprechenden Sendungen eines der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Fernsehveranstalters durch einen Mitgliedstaat - Unzulässigkeit - Ausnahmen, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absatz 2), , 3 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Einseitige Maßnahme - Verbot, |
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"EUGH - 29.05.1997, C-14/96" © JuraForum.de — 2003-2012
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