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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.04.1993, Aktenzeichen: C-182/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-182/91

Urteil vom 29.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Diese Befreiung besteht somit von Rechts wegen und macht, wenn keine Ermächtigung des Gerichtshofes vorliegt, die Vollziehung jeder Zwangsmaßnahme gegen die Gemeinschaften unzulässig, ohne daß sich das betroffene Gemeinschaftsorgan ausdrücklich auf Artikel 1 des Protokolls zu berufen braucht; insbesondere braucht es keine entsprechende Erklärung gegenüber dem Pfändungsgläubiger abzugeben. Es obliegt somit letzterem, beim Gerichtshof die Aufhebung der Befreiung zu beantragen, es sei denn, das betroffene Organ erklärt, daß es keine Einwände gegen die Zwangsmaßnahme habe.

Eine Pfändung gemäß dem nationalen Recht kann demnach nicht durchgeführt werden, solange die Befreiung der Gemeinschaften nicht entweder durch Verzicht des betroffenen Organs oder gegebenenfalls durch eine vom Gerichtshof ausgesprochene Ermächtigung aufgehoben worden ist; dies gilt unabhängig von einer durch das nationale Recht festgelegten Frist.

2. Im Zusammenhang mit der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft kann einem Organ, solange es auf die fragliche Befreiung nicht ausdrücklich verzichtet und der Gerichtshof diese auch nicht aufgehoben hat, die Nichtbefolgung eines Pfändungsbeschlusses nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die von dem Organ geltend gemachte Befreiung steht nämlich gerade der Vollziehung des Pfändungsbeschlusses entgegen.

3. Nach dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit gemäß dem Ersten AKP°EWG-Abkommen bleiben die aus dem EEF finanzierten öffentlichen Aufträge nationale Aufträge. Die Unternehmen, die für solche Aufträge ein Angebot einreichen oder an die solche Aufträge vergeben werden, unterhalten daher Rechtsbeziehungen nur mit dem für den Auftrag verantwortlichen Staat. Da die Beteiligung der Kommission nur auf die Feststellung gerichtet ist, ob die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorliegen, stellt es kein fehlerhaftes und die Haftung der Gemeinschaft begründendes Verhalten dar, nicht wenn die Kommission an den betreffenden Staat Mittel gemäß den geltenden Finanzierungsbedingungen zahlt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2,
Stichworte:1. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Pfändung bei einem Organ - Erfordernis einer Aufhebung der Befreiung durch den Gerichtshof oder eines Verzichts des betroffenen Organs, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1), , 2. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Nichtbefolgung eines aufgrund nationalen Rechts erlassenen Pfändungsbeschlusses - Fehlen einer Aufhebung der Befreiung durch den Gerichtshof oder eines Verzichts auf die Befreiung - Keine Haftung, , (EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Erstes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Bestimmungen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit - Verfahren der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge - Jeweilige Rolle des AKP-Staats und der Kommission - Zuständigkeit des AKP-Staats für den Abschluß der Aufträge - Haftung der Gemeinschaft wegen Zahlung von Mitteln an den betreffenden AKP-Staat gemäß den geltenden Finanzierungsbedingungen - Keine Haftung, , (EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2, Erstes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 28. Februar 1975),

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