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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 29.03.2001, Aktenzeichen: C-404/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-404/99

Urteil vom 29.03.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, dass die Preisaufschläge, die bestimmte Steuerpflichtige als Entgelt für die Bedienung in Rechnung stellen (Bedienungszuschläge"), von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausgenommen werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Der Gesamtbetrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, stellt insgesamt die Gegenleistung für die Dienstleistung dar, die der Dienstleistende dem Kunden erbracht hat. Diese Gegenleistung, die den Bedienungszuschlag umfasst, wird per definitionem in Geld ausgedrückt.

( vgl. Randnrn. 39, 52 und Tenor )
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a),

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