JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.01.1998, Aktenzeichen: C-61/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Wenn sich die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens bemüht, nicht die Finanzierung der gesamten Ausgaben abzulehnen, sondern Leitlinien aufzustellen, die nach Maßgabe dessen differenzieren, welche Gefahr Kontrollmängel unterschiedlichen Grades für den EAGFL darstellen, so muß der Mitgliedstaat belegen, daß diese Leitlinien willkürlich und unbillig sind. 5 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik schließt zwar die Kommission die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses vor Ende des folgenden Jahres auf der Grundlage der Jahresrechnungen ab; führen jedoch die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und die Kontrollen, deren Vornahme die Kommission als zweckmässig ansieht, nicht zu endgültigen Ergebnissen, so ist die Kommission befugt, die Rechnungen auf der Grundlage der im Laufe des Abschlußverfahrens erhaltenen Angaben abzuschließen und sich die Möglichkeit vorzubehalten, diese Entscheidung im Rahmen eines späteren Rechnungsabschlusses zu berichtigen. 6 Die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben ergeht am Ende eines besonderen kontradiktorischen Verfahrens, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen. Daher ist eine auf die in einem Bericht zusammengefassten Ergebnisse einer Untersuchung gestützte Entscheidung der Kommission, die bestimmte Ausgaben eines Mitgliedstaats endgültig nicht zu Lasten des EAGFL berücksichtigt, wegen Verstosses gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für nichtig zu erklären, wenn der fragliche Bericht bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die von ihm vor seiner offiziellen Verteilung keine Kenntnis hatten, erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung einging, so daß der Mitgliedstaat nicht in der Lage war, sich vor der abschließenden Entscheidung zu den Ergebnissen der Untersuchung zu äussern. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 94/871/EG |
| Vorschriften: | Entscheidung 94/871/EG, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden- Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergibt - Anfechtung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), , 3 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben - Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens - Entscheidung, die auf der Grundlage eines Berichts erlassen wurde, der bei dem betroffenen Mitgliedstaat nach Erlaß der Entscheidung einging - Rechtswidrigkeit, |
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