JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 29.01.1998, Aktenzeichen: C-346/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, trägt gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe alle finanziellen Folgen dieser Nichterfuellung, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von den Beträgen abgezogen werden, die gemäß dem genannten Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 als Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 Art. 25 Abs. 1, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Durchführung - Ausschreibung für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil - Pflichten des Zuschlagsempfängers - Fristgerechte Lieferung - Nichtdurchführung - Folgen - Übernahme sämtlicher zusätzlicher Kosten unabhängig von einem Verfall der Kaution - Abzug des Kautionsbetrags von dem geschuldeten Schadensersatz - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1354/83 der Kommission, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 26 Absatz 6), |
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