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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.10.1999, Aktenzeichen: C-81/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-81/98

Urteil vom 28.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen, in dem die übergangenen Bieter unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Vertragsschluß Schadensersatz zu erlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken können, wenn die Voraussetzungen hierfür erfuellt sind.

2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ist nicht dahin auszulegen, daß die für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Nachprüfungsinstanzen der Mitgliedstaaten ungeachtet des Fehlens einer Zuschlagsentscheidung, deren Aufhebung im Rahmen einer Nachprüfung, wie sie in dieser Bestimmung vorgesehen ist, beantragt werden könnte, zur Nachprüfung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen befugt sind.

In einer solchen Situation können die Betroffenen, wenn die nationalen Bestimmungen nicht in einer mit der Richtlinie zu vereinbarenden Art und Weise ausgelegt werden können, nach dem geeigneten Verfahren des nationalen Rechts Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt worden ist.
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/665
Vorschriften:Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 6 Unterabs. 2,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Zuschlagsentscheidung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Bieter einen vollständigen Rechtsschutz vorzusehen, (Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 Buchstaben a und b und 6 Unterabsatz 2), 2 Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidungen vorzusehen - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Gewährleistung des in der Richtlinie vorgesehenen Schutzes nicht zulassen - Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der einzelnen aufgrund des Fehlens der Möglichkeit entstanden ist, das nationale Recht anhand der Richtlinie auszulegen, (Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b),

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