JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.10.1999, Aktenzeichen: C-55/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird, daß Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, daß die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Vermutung nicht gilt. Eine solche Regelung, die den steuerlichen Abzug von Ausgaben für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland schwieriger macht als den von Ausgaben für solche Veranstaltungen in dem betreffenden Mitgliedstaat, enthält nämlich eine Ungleichbehandlung je nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung, die weder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, noch durch das Erfordernis wirksamer Steuerkontrollen gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 12, EG Art. 49, |
| Stichworte: | Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Abzug der Ausgaben für Fortbildungsveranstaltungen vom steuerpflichtigen Einkommen - Nationale Rechtsvorschriften, wonach vermutet wird, daß Ausgaben für Fortbildungsveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten nicht abzugsfähig sind - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung durch Gründe des Gemeinwohls oder die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, , (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]), |
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