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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.10.1999, Aktenzeichen: C-328/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-328/96

Urteil vom 28.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Da der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird, kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission angeführten Rügen gestützt werden. Die Kommission ist zwar nicht verpflichtet, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben; sie muß jedoch den betroffenen Mitgliedstaat speziell darauf hinweisen, daß er eine bestimmte Maßnahme zu treffen hat, wenn sie den Nichterlaß dieser Maßnahme zum Gegenstand ihrer Vertragsverletzungsklage machen will.

2 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in zweckdienlicher Weise geltend zu machen.

Dieses zweifache Ziel verpflichtet die Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist zu lassen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Sehr kurze Fristen können daher unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn einer Vertragsverletzung schnell begegnet werden muß oder wenn der betroffene Mitgliedstaat den Standpunkt der Kommission schon vor Einleitung des vorprozessualen Verfahrens vollständig kennt.

3 Das Verfahren, nach dem die Kommission gemäß der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge gegenüber einem Mitgliedstaat tätig werden kann, wenn sie der Ansicht ist, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegt, stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) weder abweichen noch sie ersetzen kann. Die Modalitäten dieses besonderen Verfahrens berühren die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag somit nicht.

4 Ein Mitgliedstaat kann für das Verhalten eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verantwortlich gemacht werden, wenn dessen gesamte Tätigkeiten von einem Gliedstaat dieses Staates kontrolliert und finanziert werden. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge würden nämlich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn das Verhalten eines solchen Auftraggebers dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen wäre.
Rechtsgebiete:Richtlinien 93/37/EWG, Richtlinien 89/665/EWG
Vorschriften:Richtlinien 93/37/EWG, Richtlinien 89/665/EWG,
Stichworte:1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), , 2 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck - Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen - Erfordernis angemessener Fristen - Beurteilungskriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), , 3 Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, bei einem klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe von Aufträgen vorbeugend tätig zu werden - Vom Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) unabhängiges Verfahren, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG], Richtlinie 89/665 des Rates), , 4 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Verstoß eines von einem Gliedstaat eines Bundesstaats kontrollierten und finanzierten öffentlichen Auftraggebers gegen die Gemeinschaftsvorschriften - Dem Staat zuzurechnender Verstoß, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b),

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