( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.09.1994, Aktenzeichen: C-7/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-7/93

Urteil vom 28.09.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Versorgungssystem für den öffentlichen Dienst wie das der Algemene Burgerlijke Pensiönwet in den Niederlanden, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, in dem Sinne, daß es, obwohl es durch Gesetz geregelt ist, dem Beamten einen Schutz für den Fall des Alters gewährleistet und eine Vergütung darstellt, die der öffentliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, vergleichbar mit derjenigen, die ein privater Arbeitgeber aufgrund eines betrieblichen Systems zahlt, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages, mit der Folge, daß es dem in diesem Artikel niedergelegten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterworfen ist.

Für die Frage, ob ein Versorgungssystem in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 oder in den des Artikels 119 des Vertrages fällt, kann nämlich nur das Kriterium entscheidend sein, daß die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird.

2. Artikel 119 des Vertrages verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt; er steht einer nationalen Regelung eines Versorgungssystems für den öffentlichen Dienst, das mit einem betrieblichen System vergleichbar ist, entgegen, das eine unterschiedliche Regelung für die Berechnung der Höhe der Beamtenversorgung verheirateter ehemaliger Beamter und verheirateter ehemaliger Beamtinnen vorsieht, die zu einer Diskriminierung der erstgenannten führt.

Diese können den Grundsatz des gleichen Entgelts gemäß Artikel 119 vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend machen und haben Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie verheiratete Frauen, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

3. Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages kann die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 für den Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zahlung von Leistungen aufgrund eines Versorgungssystems für den öffentlichen Dienst, die als Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems im Sinne dieses Protokolls anzusehen sind und auf Beschäftigungszeiten zwischen dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne in der Rechtssache 43/75, in dem die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 ohne Rückwirkung anerkannt wurde, und dem 17. Mai 1990 zurückgehen, nur von Beamten oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen geltend gemacht werden, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 119,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Durch Gesetz geregeltes Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes, das dem Beamten Schutz für den Fall des Alters gewährleistet und eine Vergütung darstellt, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt - Einbeziehung, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Unmittelbare Wirkung - Umfang - Beibehaltung einer Art der Berechnung der Pension, die verheiratete Männer im Verhältnis zu verheirateten Frauen benachteiligt, im Rahmen eines mit einem betrieblichen System vergleichbaren Versorgungssystems für den öffentlichen Dienst - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 3. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf ein Versorgungssystem für den öffentlichen Dienst, das als betriebliches System im Sinne des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 anzusehen ist - Geltendmachung des Anspruchs auf Gleichbehandlung hinsichtlich von Leistungen, die auf Beschäftigungszeiten zwischen dem 8. April 1976 und dem 17. Mai 1990 zurückgehen, beschränkt auf Beamte und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor dem 17. Mai 1990 eine Klage erhoben oder einen Rechtsbehelf eingelegt haben, , (EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 28.09.1994, Aktenzeichen: C-7/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-28-09-1994-az-c-793

"EUGH - 28.09.1994, C-7/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN